Das Gerichtsgutachten

Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger kann ich in meinem Bestellungsgebiet von allen Gerichten in der Bundesrepublik mit der Erstellung eines neutralen Gutachtens beauftragt werden.

Grundlage für die gerichtliche Beauftragung ist die Anforderung zur Erstellung eines Gutachtens durch das Gericht. Die Anforderung erfolgt in der Regel durch einen Rechtsanwalt bei einem Amtsgericht oder durch den Richter.

Nach Prüfung der Anforderung durch das Gericht wird eine Anzahlung über die Höhe des voraussichtlichen Sachverständigenhonorars durch das Gericht beim Antragsteller angefordert. Nach Einzahlung erfolgt die weitere Bearbeitung.

Das Gericht formuliert auf Basis der Anforderung den Fragenkatalog für den Sachverständigen.

Danach erhalte ich die Gerichtsakte für das geplante Gutachten prüfe die Zuständigkeit, die zeitlichen Möglichkeiten und die Höhe der Anzahlung zur Abdeckung meiner Leistungen. Bei wichtigen Gründen, z.B. Befangenheit darf ich als ö.b.u.v. Sachverständige den Auftrag des Gutachtens ablehnen.

Ich lege fest, welche Maßnahmen zur Erstellung des Gutachtens notwendig sind, z.B. Durchführung eines Ortstermins.

Danach erstelle ich persönlich ein Gutachten auf Basis des o.g. Fragenkataloges und unter Berücksichtung der anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Erstellung des Gewerkes oder der zu beurteilenden Leistung.

Das Gericht erhält die Gerichtsakte mit der gewünschten Anzahl Gutachten inkl.der Anlagen. Die Verteilung erfolgt durch das Gericht an alle Beteiligten.

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